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Channel: Kommentare zu: Bundesbehörden: Oberster Datenschützer untersagt das „Liken“ #Facebook
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Von: gunnarsohn

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dann etwas genauer, mit den geltenden Gesetzen. Sonst müsste sich der Düsseldorfer Kreis ja nicht so anstrengen in seinen Auslegungen. Die Frage zum geltenden Recht stellt sich dann, ob die „antizipierte Verwaltungspraxis“ juristisch nicht doch hinterfragt wird – beispielsweise, wenn es Klagen vor Verwaltungsgerichten kommen würde. Was ich sehr begrüßen würde. Denn die Exekutive überdehnt ihre Aufgaben. Hier muss die Legislative und Judikative eine größere Rolle spielen.


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